Bescheid

Bescheid

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Be|scheid [bə'ʃai̮t], der; -[e]s:
[amtliche, verbindliche] Auskunft bestimmten Inhalts über jmdn., etwas:
Bescheid [über etwas] erwarten, geben, hinterlassen; haben Sie schon einen Bescheid bekommen?
Syn.: Info (ugs.), Information, Mitteilung, Nachricht.
Zus.: Einstellungsbescheid, Entlassungsbescheid, Rentenbescheid, Steuerbescheid, Zwischenbescheid;
[jmdm.] Bescheid sagen: jmdn. mündlich benachrichtigen:
sag [mir] bitte gleich Bescheid, wenn du fertig bist;
Bescheid wissen: informiert sein:
weiß sie [darüber] Bescheid?

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Be|scheid 〈m. 1
1. Antwort, Nachricht, Auskunft
2. (behördliche) Entscheidung
● Sie bekommen (noch) \Bescheid; jmdm. \Bescheid geben Auskunft erteilen, jmdn. benachrichtigen; wann kann ich mir (den) \Bescheid holen?; bitte sagen Sie mir \Bescheid, wann ich aussteigen muss; jmdm. ordentlich \Bescheid sagen od. stoßen 〈umg.〉 jmdm. deutlich seine Meinung sagen; jmdm. (beim Trinken) \Bescheid tun für Zutrinken mit einem Trunk danken; \Bescheid wissen von etwas Kenntnis haben, etwas gut kennen, sich zurechtfinden; danke, ich weiß \Bescheid!; bitte geh solange ins Zimmer, du weißt ja \Bescheid!; ich weiß hier nicht \Bescheid ich bin hier fremd; in einer Stadt \Bescheid wissen; in, auf einem Fachgebiet \Bescheid wissen; ich weiß über seinen Plan nicht \Bescheid; er weiß überall \Bescheid er findet sich in jeder Lage schnell zurecht, kennt sich in jedem Handwerk ausabschlägiger \Bescheid Absage; der endgültige \Bescheid geht Ihnen schriftlich zu; vorläufiger \Bescheid ● auf \Bescheid warten; damit du \Bescheid weißt! (als Drohung) [→ scheiden]

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Be|scheid , der; -[e]s, -e [rückgeb. aus 1bescheiden (4)]:
a) [amtliche, verbindliche] Auskunft bestimmten Inhalts über jmdn., etw.:
B. [über etw.] erwarten;
er hat keinen B. hinterlassen;
B. wissen (1. von etw. Kenntnis haben, unterrichtet sein. 2. sich auskennen; etw. gut kennen);
jmdm. B. sagen (1. jmdn. benachrichtigen, von etw. unterrichten. 2. ugs.; eine Beanstandung o. Ä. in sehr deutlicher Form [bei der dafür verantwortlichen Person] vorbringen);
jmdm. B. stoßen (ugs.; seine Empörung über etw. in entsprechend scharfem Ton [dem dafür Verantwortlichen gegenüber] zum Ausdruck bringen);
b) Entscheidung [über einen Antrag]; behördliche Stellungnahme:
den B. des Finanzamtes abwarten.

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Be|scheid, der; -[e]s, -e [rückgeb. aus 1bescheiden (4)]: a) [amtliche, verbindliche] Auskunft bestimmten Inhalts über jmdn., etw.: B. [über etw.] geben, erwarten; sie werde binnen zwei Monaten über das Wiederaufnahmeverfahren endgültigen B. haben (Feuchtwanger, Erfolg 587); Ich bin mindestens in fünf Büros gewesen. Dann kam ein telefonischer B. (Hasenclever, Die Rechtlosen 415); dann schlagen wir unseren Lenin auf; hier finden wir immer zuverlässigen B. (Niekisch, Leben 226); er hat keinen B. hinterlassen; *B. wissen (1. von etw. Kenntnis haben, unterrichtet sein: du kannst ruhig kommen, Vater weiß B. 2. sich auskennen; etw. gut kennen: In der Literatur wusste er überraschend gut B. [Niekisch, Leben 309]); jmdm. B. sagen (1. jmdn. benachrichtigen, von etw. unterrichten: du sagst jetzt Walter B., er soll sich noch ein bisschen gedulden [Schnurre, Bart 35]; Ich gehe in die Baracke und sage Tjaden B., damit er verschwindet [Remarque, Westen 68]. 2. ugs.; eine Beanstandung o. Ä. in sehr deutlicher Form [bei dem dafür Verantwortlichen] vorbringen); jmdm. B. stoßen (ugs.; seine Empörung über etw. in entsprechend scharfem Ton [dem dafür Verantwortlichen gegenüber] zum Ausdruck bringen): Wenn ich mich zum Schlechten verändere, dann stoßt mir gehörig B. (Hörzu 3, 1988, 24); ... die Männer riskieren, es hört ja sonst keiner zu, eine dicke Lippe: Den Politikern mal richtig B. stoßen - das tut gut und entlastet (FAZ 7. 12. 95, 37); jmdm. B. tun (geh.; jmds. Zutrunk erwidern): „Dann also Prost!“ - wobei er sein Glas hob. Aber niemand tat ihm B. (K. Mann, Vulkan 39); b) Entscheidung [über einen Antrag]; behördliche Stellungnahme: der B. geht Ihnen schriftlich zu; den B. der Krankenkasse, des Finanzamtes abwarten.

Universal-Lexikon. 2012.

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